Rechtsprechung

RS0083089

Feuchtigkeitsschäden als ernster Schaden des Hauses: Feuchtigkeitsschäden infolge ständigen Wassereintrittes in Mauerwerk stellen einen ernsten Schaden des Hauses dar und die Behebung dieser Schäden gehört zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft. Werden im Zuge der Behebung solcher Schäden Arbeiten in den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten, wie etwa die Beseitigung schadhaften Wandverputzes sowie dessen Erneuerung einschließlich Malen oder Tapezieren der Wände – notwendig, so gehören auch diese Maßnahmen zur Behebung eines ernsten Schadens und fallen die damit verbundenen Kosten in die Zahlungspflicht der Gemeinschaft.

Rechtssatz:

Feuchtigkeitsschäden infolge ständigen Wassereintrittes in Mauerwerk stellen einen ernsten Schaden des Hauses dar und die Behebung dieser Schäden gehört zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft. Werden im Zuge der Behebung solcher Schäden Arbeiten in den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten, wie etwa die Beseitigung schadhaften Wandverputzes sowie dessen Erneuerung einschließlich Malen oder Tapezieren der Wände - notwendig, so gehören auch diese Maßnahmen zur Behebung eines ernsten Schadens und fallen die damit verbundenen Kosten in die Zahlungspflicht der Gemeinschaft.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob65/88; 5Ob219/98m; 1Ob183/00v; 1Ob228/00m; 5Ob289/03s; 5Ob83/06a; 4Ob86/08p; 5Ob238/08y; 5Ob113/10v; 5Ob170/11b; 5Ob148/12v; 5Ob247/12b; 5Ob60/14f; 5Ob143/14m; 5Ob230/14f; 6Ob3/14f; 3Ob85/15v
Entscheidung:
20.06.1989
Norm:
MRG §3 Abs2 Z2
WEG 1975 §14
WEG 2002 §28 Abs1

Entscheidungstexte