Rechtsprechung

RS0083143

Die Pflichten des Wohnungseigentumsorganisators sind nicht höchstpersönlich. Ein Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) ist daher auch ohne Zustimmung der Wohnungseigentumsbewerber möglich. Auch kann der Wohnungseigentumsorganisator seine Pflichten ganz oder teilweise durch Dritte (durch Erfüllungsgehilfen oder im Wege der Erfüllungsübernahme) erfüllen lassen, gegen die die Wohnungseigentumsbewerber dabei allerdings keinerlei Rechte erhalten.

Rechtssatz:

Die Pflichten des Wohnungseigentumsorganisators sind nicht höchstpersönlich. Ein Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) ist daher auch ohne Zustimmung der Wohnungseigentumsbewerber möglich. Auch kann der Wohnungseigentumsorganisator seine Pflichten ganz oder teilweise durch Dritte (durch Erfüllungsgehilfen oder im Wege der Erfüllungsübernahme) erfüllen lassen, gegen die die Wohnungseigentumsbewerber dabei allerdings keinerlei Rechte erhalten. Allein durch den Erwerb von Liegenschaftsanteilen von einen früheren Alleineigentümer oder Miteigentümer, der auch die Stellung eines Wohnungseigentumsorganisators gehabt haben mag, wird der Übergang von Pflichten eines Wohnungseigentumsorganisators nicht bewirkt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob55/95; 5Ob412/97t; 5Ob37/13x; 5Ob92/15p
Entscheidung:
17.11.1995
Norm:
WEG 1975 §23 Abs1