Rechtsprechung

RS0083248

Zubehör: Das Zubehör ist in die Nutzfläche nicht einzubeziehen, sondern kann bei der Nutzwertberechnung nur als Zuschlag Berücksichtigung finden.

Rechtssatz:

Das Zubehör ist in die Nutzfläche nicht einzubeziehen, sondern kann bei der Nutzwertberechnung nur als Zuschlag Berücksichtigung finden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob21/88
Entscheidung:
15.03.1988
Norm:
WEG 1975 §5
WEG 1975 §6