Rechtsprechung

RS0083252

Widmung als Grundlage: Grundlage der Nutzwertfestsetzung ist die der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung. Das gilt nicht nur für die erstmalige Nutzwertfestsetzung, sondern auch für die Neufestsetzung des Nutzwertes. Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist die privatrechtliche Einigung der (Mit )Eigentümer maßgeblich. Diese Widmung kann auch auf einer bloß konkludent zustandegekommenen Willenseinigung der Miteigentümer beruhen, die sich etwa an lang geübten Nutzungen oder dem Baukonsens bei einvernehmlich vorgenommenen Um- und Ausbauten festmachen lässt. Bei der Nutzwert-(neu-)festsetzung ist zwingenden Grundsätzen der Nutzwertberechnung zu entsprechen. Eine Teilnutzwert(neu)festsetzung ist rechtlich unmöglich.

Rechtssatz:

Grundlage der Nutzwertfestsetzung gemäß §§ 3 ff, 26 Abs 1 Z 1 WEG 1975 ist die der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung; der Außerstreitrichter (die Schlichtungsstelle: § 26 Abs 3 WEG 1975) hat diese Rechtslage von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob22/85; 5Ob153/86; 5Ob23/87; 5Ob32/87; 5Ob56/89 (5Ob57/89); 5Ob156/98x; 5Ob241/98x; 5Ob298/98d; 5Ob31/99s; 5Ob57/99i; 5Ob73/99t; 5Ob181/99z; 5Ob52/00h; 5Ob160/01t; 5Ob100/02w; 5Ob113/07i; 5Ob226/07g; 5Ob290/07v; 5Ob29/08p; 5Ob12/10s; 5Ob190/10t; 5Ob148/11t; 5Ob200/12s; 5Ob37/13x; 5Ob72/13v; 5Ob228/13k; 5Ob100/14p
Entscheidung:
30.04.1985
Norm:
WEG 1975 §5
WEG 1975 §26 Abs1 Z1
WEG 1975 idF 3.WÄG §3 Abs2
WEG 2002 §8 Abs1
WEG 2002 §9
WEG 2002 §52 Abs1 Z1

Entscheidungstexte