Widmung als Grundlage: Grundlage der Nutzwertfestsetzung ist die der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung. Das gilt nicht nur für die erstmalige Nutzwertfestsetzung, sondern auch für die Neufestsetzung des Nutzwertes. Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist die privatrechtliche Einigung der (Mit )Eigentümer maßgeblich. Diese Widmung kann auch auf einer bloß konkludent zustandegekommenen Willenseinigung der Miteigentümer beruhen, die sich etwa an lang geübten Nutzungen oder dem Baukonsens bei einvernehmlich vorgenommenen Um- und Ausbauten festmachen lässt. Bei der Nutzwert-(neu-)festsetzung ist zwingenden Grundsätzen der Nutzwertberechnung zu entsprechen. Eine Teilnutzwert(neu)festsetzung ist rechtlich unmöglich.