Rechtsprechung

RS0083281

Ist der Wohnungseigentumsorganisator mit der Stellung der notwendigen Anträge oder der Errichtung von Urkunden säumig, dann kann der Wohnungseigentumsbewerber den Liegenschaftseigentümer gem § 43 WEG auf die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentums am Mindestanteil und in die Begründung von Wohnungseigentum klagen. Auch die Vorlage eines von zwingenden Gesetzesvorschriften oder von der getroffenen Vereinbarung abweichenden Offerts für den Wohnungseigentumsvertrag durch den Wohnungseigentumsorganisator begründet Säumnis mit der Errichtung der notwendigen Urkunden.

Rechtssatz:

Die Vorlage eines von zwingenden Gesetzesvorschriften oder von der getroffenen Vereinbarung abweichenden Offerts für den Wohnungseigentumsvertrag durch den WEO begründet Säumnis mit der Errichtung der notwendigen Urkunden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob696/76 (7Ob697/76 -7Ob767/76); 8Ob537/78; 5Ob37/13x
Entscheidung:
03.02.1977
Norm:
WEG 1975 §23 Abs2 Z2

Entscheidungstexte


7 Ob 696/76 7 Ob 696/76 Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 696/76 Veröff: EvBl 1977/247 S 583 = JBl 1978,41 = WoSi 1978 H1 E39 = ImmZ 1978,72 = MietSlg 29521(12)

8 Ob 537/78 8 Ob 537/78 Entscheidungstext OGH 17.05.1978 8 Ob 537/78