Ist der Wohnungseigentumsorganisator mit der Stellung der notwendigen Anträge oder der Errichtung von Urkunden säumig, dann kann der Wohnungseigentumsbewerber den Liegenschaftseigentümer gem § 43 WEG auf die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentums am Mindestanteil und in die Begründung von Wohnungseigentum klagen. Auch die Vorlage eines von zwingenden Gesetzesvorschriften oder von der getroffenen Vereinbarung abweichenden Offerts für den Wohnungseigentumsvertrag durch den Wohnungseigentumsorganisator begründet Säumnis mit der Errichtung der notwendigen Urkunden.