Rechtsprechung

RS0083371

Gewährleistungsanspruch des Wohnungseigentumsbewerbers: Die Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG kann sich nur auf unbillige Aufhebungen und Beschränkungen beziehen, nicht aber auch auf solche, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich nehmen würde. Nur unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Beschränkungen. Zu letzteren zählt jedenfalls nicht die Überwälzung des Risikos von Baumängeln, die nicht in die Ingerenz des Wohnungseigentumsbewerbers fallen. Dem Wohnungseigentumsbewerber bleibt aus dem Titel der Gewährleistung also ein verschuldensunabhängiger Verbesserungsanspruch bestehen. Die unüberschaubaren und gravierenden Folgen für einen derart Verzichtenden würden den Rahmen des Verkehrsüblichen verlassen und nicht nur eine unbillige, sondern auch eine jeder vernünftigen Interessensabwägung widersprechende Beschränkung der dem Wohnungseigentumsbewerber nach dem Gesetz zustehenden Rechte, wie sich in § 24 Abs 1 WEG 1975 (§ 38 Abs 1 WEG 2002) angeführt sind, betreffen.

Rechtssatz:

Die Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG kann sich nur auf unbillige Aufhebungen und Beschränkungen beziehen, nicht aber auch auf solche, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich nehmen würde.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob27/86; 5Ob61/87; 5Ob89/88; 5Ob87/90; 5Ob101/90; 5Ob185/98m; 5Ob103/99d; 5Ob263/99h; 5Ob282/00g; 5Ob81/01z; 5Ob98/01z; 5Ob231/02k; 5Ob143/07a; 5Ob246/09a
Entscheidung:
16.12.1986
Norm:
WEG 1975 §24 Abs1
WEG 2002 §38 Abs1

Entscheidungstexte