Rechtsprechung

RS0083550

Bindung des Verwalters an Weisungen der Mehrheit auch bei ordentlicher Verwaltung: Der Verwalter hat auch in den Fällen der ordentlichen Verwaltung generellen Direktiven und individuellen Weisungen der Mehrheit Folge zu leisten, ausgenommen offensichtlich gesetzwidrige Mehrheitsbeschlüsse. Eine wirksame Negativweisung der Wohnungseigentümer an den Verwalter liegt vor, wenn die Mehrheit das Vorhaben ausdrücklich ablehnt. Die Befragung muss diesfalls negativ formuliert werden, abgestimmt wird darüber, ob die (ordentliche) Verwaltungsmaßnahme nicht durchgeführt werden soll.

Rechtssatz:

Der Verwalter hat auch in den Fällen der ordentlichen Verwaltung generellen Direktiven und individuellen Weisungen der Mehrheit Folge zu leisten. Die Grenze bilden lediglich offensichtlich gesetzwidrige Mehrheitsbeschlüsse.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob529/94; 5Ob183/09m; 5Ob147/09t; 5Ob209/09k; 5Ob198/10v; 5Ob197/10x; 5Ob29/15y; 6Ob3/14f
Entscheidung:
11.03.1994
Norm:
WEG 1975 §17 Abs2
WEG 1975 §17 Abs3
WEG 2002 §20 Abs1

Entscheidungstexte




5 Ob 147/09t 5 Ob 147/09t Entscheidungstext OGH 18.02.2010 5 Ob 147/09t Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, dass der Verwalter den Wünschen eines dominierenden Mehrheitseigentümers in solchen Belangen auch ohne formelle, die Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer wahrende Beschlussfassung quasi vorauseilend gehorchen darf, wenn sie den erklärten Interessen der Minderheit widersprechen. (T3)