Bindung des Verwalters an Weisungen der Mehrheit auch bei ordentlicher Verwaltung: Der Verwalter hat auch in den Fällen der ordentlichen Verwaltung generellen Direktiven und individuellen Weisungen der Mehrheit Folge zu leisten, ausgenommen offensichtlich gesetzwidrige Mehrheitsbeschlüsse. Eine wirksame Negativweisung der Wohnungseigentümer an den Verwalter liegt vor, wenn die Mehrheit das Vorhaben ausdrücklich ablehnt. Die Befragung muss diesfalls negativ formuliert werden, abgestimmt wird darüber, ob die (ordentliche) Verwaltungsmaßnahme nicht durchgeführt werden soll.