Rechtsprechung

RS0083581 [T1]

Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Klage auf Akontobeträge: Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, die von ihr vorgeschriebenen und damit zu Beginn der einzelnen Monate fällig gewordenen Akontobeträge mangels Zahlung im Klagewege zu begehren.

Rechtssatz:

Die Festsetzung der monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe ist eine dem Verwalter nach § 17 Abs 2 Einleitungssatz und Z 2 WEG treffende Pflicht, deren Verletzung die Mehrheit der Miteigentümer berechtigt, dem Verwalter eine entsprechende bindende Weisung zu erteilen oder das Vollmachtsverhältnis zu kündigen. Solange dies nicht geschehen ist, sind die vom Verwalter vorgeschriebenen Akontozahlungen für den einzelnen Miteigentümer bindend.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob12/93; 5Ob11/93; 5Ob111/97b; 5Ob171/02m; 5Ob146/06s; 5Ob255/06w; 5Ob185/07b; 5Ob110/08z; 5Ob54/09s; 5Ob254/09b; 5Ob248/11y; 5Ob187/12d
Entscheidung:
19.01.1993
Norm:
WEG 1975 §17 Abs2 Z2
WEG 1975 §18
WEG 2002 §20 Abs1
WEG 2002 §20 Abs2
WEG 2002 §20 Abs5
WEG 2002 §20 Abs6
WEG 2002 §31 Abs2

Entscheidungstexte