Kein Recht des Verwalters zur Gewährung von Zahlungserleichterungen: Dem Verwalter ist es verwehrt, einzelnen Wohnungseigentümern selbständig Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen, Stundungen etc einzuräumen. Einer solchen Vereinbarung stehen die Bestimmungen der §§ 20 Abs 2, 5 und 6 sowie 31 Abs 2 WEG 2002 entgegen. Eine solche Vereinbarung käme als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung im Sinne des § 29 Abs 5 WEG 2002 nur mit Zustimmung der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer beziehungsweise nach Maßgabe des § 835 ABGB in Betracht.