Rechtsprechung

RS0083713

Ein Diebstahl kann sowohl von einer betriebsfremden, als auch von einer beim Transport beschäftigten Person (hier: Postzusteller) begangen werden.

Rechtssatz:

Ein Diebstahl kann sowohl von einer betriebsfremden, als auch von einer beim Transport beschäftigten Person (hier: Postzusteller) begangen werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob22/95
Entscheidung:
20.12.1995
Norm:
BVB Bankvaloren. Juwelierwaren und Briefmarken §3 Abs1 lita