Rechtsprechung

RS0084053

Edelsteine, geschliffen oder ungeschliffen, dürfen zollfrei eingeführt werden. Bei Einfuhr von nicht gefassten Diamanten kommen daher als Eingangsabgaben nur die Einfuhrumsatzsteuer und der Außenhandelsförderungsbeitrag in Betracht (anders bei gefassten Edelsteinen, die als Schmuck zu verzollen sind).

Rechtssatz:

Edelsteine, geschliffen oder ungeschliffen, dürfen zollfrei eingeführt werden. Bei Einfuhr von nicht gefaßten Diamanten kommen daher als Eingangsabgaben nur die Einfuhrumsatzsteuer und der Außenhandelsförderungsbeitrag in Betracht (anders bei gefaßten Edelsteinen, die als Schmuck zu verzollen sind).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
13Os177/80
Entscheidung:
21.05.1981
Norm:
ZTG §9 Abs1 ZTG § 9 gültig von 19.11.2005 bis 30.06.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019 ZTG § 9 gültig von 01.06.1994 bis 18.11.2005