Die Nichtbeachtung der Vorschriften der §§ 164 ff,ABGB §§ 215 ff ABGB und §§ 230ff ABGB über die Heranziehung der Einkünfte und des Vermögens des Kindes zur Deckung dessen Unterhaltes und der Anlegung von Mündelgeld bei der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Verwendung von Mündelgeld (Sparguthaben) durch die Eltern (hier zur Anschaffung von Möbeln für das Kind) begründet offenbare Gesetzwidrigkeit.