Rechtsprechung

RS0086277

Der gemeine Wert (vgl § 10 Abs 2 BewG) entspricht dem Preis, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes allgemein, dh von jedermann für die betreffende Sache zu zahlen ist. Das ist der inländische Detailverkaufspreis. Der Großhandelspreis und der Weltmarktpreis kommen als gemeiner Wert keinesfalls in Betracht. Im übrigen fällt es in die freie Beweiswürdigung, eine von mehreren möglichen Berechnungen des inländischen Kleinhandelspreises zu rezipieren.

Rechtssatz:

Der gemeine Wert (vgl § 10 Abs 2 BewG) entspricht dem Preis , der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes allgemein, dh von jedermann für die betreffende Sache zu zahlen ist, das ist der inländische Detailverkaufspreis. Der Großhandelspreis und der Weltmarktpreis kommen als gemeiner Wert keinesfalls in Betracht. Im übrigen fällt es in die freie Beweiswürdigung, eine von mehreren möglichen Berechnungen des inländischen Kleinhandelspreises zu rezipieren. Der gemeine Wert vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, BewG) entspricht dem Preis , der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes allgemein, dh von jedermann für die betreffende Sache zu zahlen ist, das ist der inländische Detailverkaufspreis. Der Großhandelspreis und der Weltmarktpreis kommen als gemeiner Wert keinesfalls in Betracht. Im übrigen fällt es in die freie Beweiswürdigung, eine von mehreren möglichen Berechnungen des inländischen Kleinhandelspreises zu rezipieren.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os170/72; 13Os35/81; 9Os180/82; 9Os126/82; 13Os178/86; 10Os161/86 (10Os164/86); 13Os6/16f
Entscheidung:
23.11.2016
Norm:
FinStrG §19 Abs3 FinStrG Art. 1 § 19 heute FinStrG Art. 1 § 19 gültig ab 01.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 414/1988 FinStrG Art. 1 § 19 gültig von 01.01.1976 bis 31.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Entscheidungstexte


11 Os 170/72 11 Os 170/72 Entscheidungstext OGH 09.03.1973 11 Os 170/72


9 Os 180/82 9 Os 180/82 Entscheidungstext OGH 15.02.1983 9 Os 180/82 Vgl auch

9 Os 126/82 9 Os 126/82 Entscheidungstext OGH 28.09.1983 9 Os 126/82 Vgl auch; nur: Der gemeine Wert (vgl § 10 Abs 2 BewG) entspricht dem Preis , der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes allgemein, dh von jedermann für die betreffende Sache zu zahlen ist, das ist der inländische Detailverkaufspreis. (T1)