Bei einer Bankgarantie muss die Bank als Garantin den Begünstigten grundsätzlich auf eine nicht entsprechende (etwa zwar frist-, aber nicht formgerechte) Abruferklärung hinweisen, um ihm eine Verbesserung zu ermöglichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser dadurch noch die Möglichkeit hätte, die Garantie formgerecht und rechtzeitig in Anspruch zu nehmen.