Rechtsprechung

RS0086598

Bei einer Bankgarantie muss die Bank als Garantin den Begünstigten grundsätzlich auf eine nicht entsprechende (etwa zwar frist-, aber nicht formgerechte) Abruferklärung hinweisen, um ihm eine Verbesserung zu ermöglichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser dadurch noch die Möglichkeit hätte, die Garantie formgerecht und rechtzeitig in Anspruch zu nehmen.

Rechtssatz:

Die Bank hat dem Begünstigten in Befolgung ihrer vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten unverzüglich die Beanstandung der fehlerhaften Inanspruchnahme einer Garantie mitzuteilen, wenn dieser dadurch noch die Möglichkeit hätte, die Garantie formgerecht und rechtzeitig in Anspruch zu nehmen; sie darf sich dabei nicht darauf beschränken, dem Begünstigten etwaige Beanstandungen nur im normalen Postweg mitzuteilen, wenn dieser die Garantieleistung nach einer Anzeige dieser Art nicht mehr rechtzeitig in der vereinbarten Form abrufen könnte. Wäre im Vermögen des Begünstigten ohne eine Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflicht der Bank kein Schaden eingetreten, hat die Bank dem Begünstigten für die durch eine nicht ordnungsgemäße Inanspruchnahme ausgefallene Garantieleistung Schadenersatz zu leisten. Hat der Geschädigte den Schadenseintritt durch eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (hier: durch eine nicht vertragsgemäße Inanspruchnahme der Garantieleistung) mit verursacht, ist eine Schadensteilung vorzunehmen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob620/95; 2Ob339/99p; 1Ob160/02i; 6Ob77/05z; 4Ob149/06z; 4Ob94/10t
Entscheidung:
13.07.2010
Norm:
ABGB §880a B
ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1295 IIf9
ABGB §1304 D ABGB § 880a heute ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte