Rechtsprechung

RS0087384

Mit einer krass kurvenschneidenden Fahrweise des Abbiegers muss der vor einer Kreuzung Wartepflichtige an sich nicht rechnen.

Rechtssatz:

Mit einer kraß kurvenschneidenden Fahrweise des Abbiegers muß der vor einer Kreuzung Wartepflichtige an sich nicht rechnen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob25/95
Entscheidung:
21.12.1995
Norm:
StVO §13 Abs1 I
StVO §19 Abs7 BVII