Laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) ist dann ausgeschlossen, wenn der Verkürzte Kenntnis von wahren Wert hat. Die bloße Erklärung, den wahren Wert zu kennen, reicht nicht aus. Dieser Ausschluss gilt aber ausnahmsweise dann nicht, sich nachträglich eine noch größere Abweichung von wahren Wert herausstellt, die zur Hälftewertüberschreitung führt. Dafür, dass dem Verkürzten der wahre Wert bekannt war, ist der andere Teil beweispflichtig.