Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Insofern besteht daher die fristauslösende Kenntnis von Schaden und Schädiger hinsichtlich Folgeschäden bereits vor deren Eintreten, selbst wenn deren genaue Höhe zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezifferbar ist.