Bei pflichtwidriger Anlageberatung beginnt die Verjährungsfrist für den Anleger, der Schadenersatz geltend machen möchte, zu laufen, wenn er aufgrund von Kursverlusten die tatsächliche Risikoträchtigkeit der Wertpapiere erkennen kann. Selbst eine im Zeitpunkt des Erkennens vorliegende Zukunftsprognose, die auf eine positivere Kursentwicklung hoffen lässt, ändert nichts am Verjährungsbeginn. Dadurch soll ein „Spekulieren auf dem Rücken des Beraters“ verhindert werden. Stört den Anleger das ungewollte ‑ und nunmehr erkannte ‑ Risiko, so soll er seine Ansprüche umgehend (innerhalb von drei Jahren) geltend machen. Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann allerdings in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann.