Die vom Rekursgericht als herrschend nachgewiesene Beurteilung, dass unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des § 1 KEG solche Urkunden nicht fallen, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. In diesen Fällen kann mit Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung erfolgsversprechend vorgegangen werden. Auch der letzte Satz des § 12 Abs 1 KEG steht dieser Beurteilung nicht klar entgegen, weil er im Zusammenhang mit § 10 Abs 1 KEG die vom Rekursgericht dargelegte einschränkende Auslegung zulässt, dass er sich nur auf Fälle bezieht, in denen der Dritte die Urkunde nicht besitzt. Die Kraftloserklärung eines Sparbuchs, das von dessen Inhaberin bei der Bank vorgelegt wurde, ist unzulässig. Die Bestätigung der ausstellenden Bank ist ein „ausreichender Nachweis“ über die Innehabung im Sinn des § 10 Abs 3 KEG. (T4) Kann zwar die Sparurkunde vorgelegt werden, hat aber – nach seiner Behauptung – der Vorlegende das Losungswort vergessen, ist eine Kraftloserklärung infolge Nichtvorliegens der im § 1 Abs 1 KEG genannten Erfordernisses des „Abhandenkommens“ oder der Vernichtung der Urkunde unzulässig (so schon 8 Ob 206/02f). Die aus dem Vergessen des Losungsworts resultierenden Rechtsfolgen sind in § 31 Abs 3 BWG geregelt. (T5)