Rechtsprechung

RS0087835

Festsetzung der Entschädigung: Das Gericht hat die für die Feststellung der Entschädigung für die Einräumung des Notwegs maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu erheben. Die Außerachtlassung dieser Bestimmungen (§§ 12 ff NWG) ist eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Das über einen Notwegeantrag entscheidende Gericht ist nicht an den Antrag des Antragstellers gebunden und kann gemäß § 12 Abs 3 NWG auch andere Liegenschaften in die Entscheidung einbeziehen, sofern dies zweckmäßig ist. Hat aber der Notwegwerber auf die Einräumung eines ganz bestimmten Notwegs ausdrücklich verzichtet, so kann ihm ein Notweg in dieser Form vom Gericht nicht mehr eingeräumt werden.

Rechtssatz:

Das Gericht hat die für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu erheben. Die Außerachtlassung dieser Bestimmungen (§§ 12 ff NWG) ist eine offenbare Gesetzwidrigkeit.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob192/61; 2Ob76/62; 1Ob265/02f; 8Ob23/10f; 1Ob53/13w
Entscheidung:
12.05.1961
Norm:
AußStrG §16 BIII2g
NWG §5
NWG §12 ff

Entscheidungstexte


2 Ob 192/61 2 Ob 192/61 Entscheidungstext OGH 12.05.1961 2 Ob 192/61 Veröff: EvBl 1961/404 S 518

2 Ob 76/62 2 Ob 76/62 Entscheidungstext OGH 02.03.1962 2 Ob 76/62