Rechtsprechung

RS0089275

Wenn der Täter dem Opfer mehrere Bauchstiche zufügt und als Folge der unter Zeitdruck stehenden Versorgung im Spital weitere chirurgische Eingriffe notwendig werden, die im Zusammenwirken mit anlagebedingten oder krankheitsbedingten Vorschädigungen nach 39 Tagen letztlich zum Tod führen, dann ist diese Todesfolge dem ursprünglichen Täter zuzurechnen, denn dieser Geschehensablauf liegt keinesfalls außerhalb der menschlichen Erwartung.

Rechtssatz:

Der Bedingungszusammenhang (Adäquanzzusammenhang) als Voraussetzung der objektiven Zurechnung einer nach neununddreißig Tagen eingetretenen Todesfolge nach mehrfachen Bauchstichen ist gegeben, weil es keinesfalls außer der Erfahrung liegt, daß als Folge einer unter Zeitdruck stehenden Versorgung von schweren Stichverletzungen der Eingeweide weitere chirurgische Eingriffe notwendig werden, die im Zusammenwirken mit anlagebedingten oder krankheitsbedingten Vorschädigungen zu nicht mehr beherrschbaren gesundheitlichen Schädigungen und letztlich zum Tode führen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os43/85; 13Os21/91
Entscheidung:
04.06.1985
Norm:
StGB §7 Abs2
StGB §87 Abs2