Rechtsprechung

RS0089288

Die Haftung für einen sogenannten Folgeunfall ist erst erloschen, wenn der Täter des Vorunfalls die von ihm herbeigeführte Gefahrenlage durch geeignete Gegenmaßnahmen aufgehoben hat.

Rechtssatz:

Die Haftung für einen sogenannten Folgeunfall ist erst erloschen, wenn der Täter des Vorunfalls die von ihm herbeigeführte Gefahrenlage durch geeignete Gegenmaßnahmen aufgehoben hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
12Os63/74
Entscheidung:
02.07.1974
Norm:
StGB §2 A

Entscheidungstexte


12 Os 63/74 12 Os 63/74 Entscheidungstext OGH 02.07.1974 12 Os 63/74