Rechtsprechung

RS0089975

Die Vorlage eines entfremdeten oder verfälschten Sparbuchs bei der Bank bedeutet einen strafbaren Betrugsversuch auch dann, wenn der Täter das Lösungswort nicht kennt und daher nicht nennen kann.

Rechtssatz:

Unkenntnis des Losungsworts zu einem vinkulierten Wertpapierkonto macht den unter Vorlage des (entfremdeten) Wertpapierdepotscheins unternommenen Betrugsversuch nicht absolut untauglich.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
14Os122/87; 15Os72/00; 14Os80/07g
Entscheidung:
16.10.2007
Norm:
StGB §15 Abs3 D
StGB §146 D StGB § 15 heute StGB § 15 gültig ab 01.01.1975 StGB § 146 heute StGB § 146 gültig ab 01.01.1975