Für die Wertberechnung bei einem Diebstahlversuch kommt es nicht allein auf den Wert der tatsächlich am Tatort vorhanden gewesenen Gegenstände an, sondern vielmehr darauf, was der Täter an Beute erhofft hat. Findet seine diesbezügliche Annahme nicht in der Lebenserfahrung Deckung (Bank, Juweliergeschäft), bedarf es hiezu begründeter Feststellungen.