Bei alternativer Kausalität zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall kommt es zu einer Schadensteilung zwischen Schädiger und Geschädigtem. Alternative Kausalität bedeutet dabei, dass unterschiedliche Schadensursachen (haftungsbegründendes Verhalten einerseits und in den Bereich des Geschädigten fallende potentielle Ursache oder Zufall andererseits) für den Schadenseintritt in Betracht kommen, sich die Ursache aber nicht mehr exakt feststellen lässt.