Rechtsprechung

RS0090872

Bei alternativer Kausalität zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall kommt es zu einer Schadensteilung zwischen Schädiger und Geschädigtem. Alternative Kausalität bedeutet dabei, dass unterschiedliche Schadensursachen (haftungsbegründendes Verhalten einerseits und in den Bereich des Geschädigten fallende potentielle Ursache oder Zufall andererseits) für den Schadenseintritt in Betracht kommen, sich die Ursache aber nicht mehr exakt feststellen lässt.

Rechtssatz:

Bei Konkurrenz (alternativer Kausalität) zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall kommen das aus § 1302 ABGB ableitbare Grundprinzip der Anerkennung möglicher Verursachung als Zurechnungselement und der aus § 1304 ABGB gewonnene Grundgedanke des Prinzips der Schadensteilung entsprechend zur Anwendung, und ist der Schaden daher gemäß § 1304 ABGB zu teilen (mit ausdrücklicher Zustimmung zur Lehre von F. Bydlinski u.a. in Frotz-Festschrift [1993], 3 ff mwN und Koziol, Haftpflichtrecht2 I 66 ff mwN).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob554/95; 4Ob204/13y; 8Ob59/14f
Entscheidung:
07.11.1995
Norm:
ABGB §1299 B
ABGB §1302 A
ABGB §1304 A
ABGB §1311 IV