Ein Diebstahl gilt – unabhängig vom Wert der gestohlenen Sachen – unter anderem dann als „schwerer Diebstahl“ mit erhöhter Strafdrohung nach § 128 StGB, wenn Sachen gestohlen werden, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet sind. Bei der Bemessung der Strafe darf (zusätzlich) ein Erschwerungsgrund angeommen werden, wenn es sich bei den gestohlenen Sachen um besonders wertvolle, zum Teil unersetzliche Kunstwerke handelt.