Rechtsprechung

RS0092408

Nach § 84 Abs 1 StGB liegt eine schwere Körperverletzung unter anderem bei einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung vor. Als Gesundheitsschädigung ist dabei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern diese Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss. Sie liegt daher auch vor, so lange ein Körperteil einen Gipsverband benötigt. Es kommt auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers an.

Rechtssatz:

Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern diese Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muß. Sie liegt ua auch vor, so lange ein Körperteil einen Gipsverband benötigt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os42/87; 11Os160/93; 13Os82/02
Entscheidung:
19.05.1987
Norm:
StGB §83
StGB §84 Abs1 B

Entscheidungstexte



11 Os 160/93 11 Os 160/93 Entscheidungstext OGH 23.11.1993 11 Os 160/93 Vgl auch; Beisatz: Für die Dauer der Gesundheitsschädigung kommt es weder auf die Dauer der Berufsunfähigkeit noch (allein) auf die Heilungsdauer, sondern auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung der Körpers an. (T1); Veröff: EvBl 1994/61 S 281