Nach § 84 Abs 1 StGB liegt eine schwere Körperverletzung unter anderem bei einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung vor. Als Gesundheitsschädigung ist dabei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern diese Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss. Sie liegt daher auch vor, so lange ein Körperteil einen Gipsverband benötigt. Es kommt auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers an.