Rechtsprechung

RS0092410

Knochenbrüche sind grundsätzlich als schwere Verletzungen anzusehen, es sei denn, dass es sich bei dem gebrochenen Knochen bloß um einen kleinen Knochen von geringer Bedeutung handelt. Der Bruch eines Unterarmknochens betrifft jedenfalls einen wichtigen, für die Funktion einer Extremität unabdingbaren Körperteil und ist daher als an sich schwere Verletzung zu beurteilen. Eine (oberflächliche) Einkerbung des Schädeldaches kann hingegen nicht ohne weiters mit einem Knochenbruch gleichgesetzt werden.

Rechtssatz:

Knochenbrüche sind grundsätzlich als schwere Verletzungen anzusehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Os530/53; 5Os766/54; 9Os440/60; 7Os118/61; 12Os75/76; 13Os54/83; 11Os89/83; 10Os176/84; 15Os48/89; 11Os127/89; 11Os62/92 (11Os63/92); 14Os99/98; 13Os41/18f
Entscheidung:
22.06.1953
Norm:
StGB §84 A

Entscheidungstexte


5 Os 530/53 5 Os 530/53 Entscheidungstext OGH 22.06.1953 5 Os 530/53 Veröff: EvBl 1953/470 S 584

5 Os 766/54 5 Os 766/54 Entscheidungstext OGH 12.10.1954 5 Os 766/54 Veröff: JBl 1955,45

9 Os 440/60 9 Os 440/60 Entscheidungstext OGH 25.01.1961 9 Os 440/60

7 Os 118/61 7 Os 118/61 Entscheidungstext OGH 23.06.1961 7 Os 118/61

12 Os 75/76 12 Os 75/76 Entscheidungstext OGH 06.09.1976 12 Os 75/76 Beisatz: Es sei denn, daß es sich bei dem gebrochenen Knochen bloß um einen kleinen Knochen von geringer Bedeutung handelt. (T1)






11 Os 62/92 11 Os 62/92 Entscheidungstext OGH 08.09.1992 11 Os 62/92 Beis wie T1; Beisatz: Der Bruch eines Unterarmknochens betrifft jedenfalls einen wichtigen, für die Funktion einer Extremität unabdingbaren Körperteil und ist solcherart als an sich schwere Verletzung zu beurteilen. (T4)