Rechtsprechung

RS0092425

Bei der „an sich schweren Körperverletzung“ im Sinne des § 84 Abs 1 StGB kommt es auf die Taterfolg und nicht auf den Heilungserfolg an, sodass eine komplikationslose Abheilung bedeutungslos ist.

Rechtssatz:

§ 84 Abs 1 StGB (zweiter Fall) stellt nicht auf den Heilerfolg, sondern auf den Taterfolg ab (".... ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ....."). Komplikationslose Abheilung darum belanglos (anders §85 StGB); Beisatz: 11 Os 77/75.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
13Os136/85; 13Os41/18f
Entscheidung:
03.10.1985
Norm:
StGB §84 Abs1 Fall2 A