Rechtsprechung

RS0092440

Eine Verletzung ist schwer, wenn durch sie dem Verletzten ein erheblicher körperlicher Nachteil, sei es wegen der Wichtigkeit des verletzten Organs, sei es wegen der Schwere des gesundheitlichen Schadens, zugefügt wird. Bei der Prüfung der Erheblichkeit des körperlichen Nachteils mehrerer Verletzungen ist nicht nur jede für sich, sondern auch die Gesamtheit aller zu berücksichtigen. Das Ausmaß der körperlichen Beeinträchtigung ist durch eine wertende Gesamtschau aller relevanten Umstände unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Medizin zu ermitteln.

Rechtssatz:

Eine Verletzung ist schwer, wenn durch sie dem Verletzten ein erheblicher körperlicher Nachteil, sei es wegen der Wichtigkeit des verletzten Organs, sei es wegen der Schwere des gesundheitlichen Schadens, zugefügt wird. Bei der Prüfung der Erheblichkeit des körperlichen Nachteils mehrerer Verletzungen ist nicht nur jede für sich, sondern auch die Gesamtheit aller zu berücksichtigen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Os474/33; 13Os137/76; 12Os24/78; 11Os83/81; 11Os182/81; 11Os186/82; 13Os84/85; 15Os138/96; 13Os79/04; 15Os3/06i; 12Os95/12f; 14Os105/18z
Entscheidung:
10.01.1934
Norm:
StGB §84 A

Entscheidungstexte


4 Os 474/33 4 Os 474/33 Entscheidungstext OGH 10.01.1934 4 Os 474/33 Veröff: SSt 14/4

13 Os 137/76 13 Os 137/76 Entscheidungstext OGH 19.11.1976 13 Os 137/76

12 Os 24/78 12 Os 24/78 Entscheidungstext OGH 27.04.1978 12 Os 24/78