Rechtsprechung

RS0092459

Eine an sich schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs 1 StGB liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind.

Rechtssatz:

Eine an sich schwere Verletzung liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, daß damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os42/87
Entscheidung:
19.05.1987
Norm:
StGB §84 Abs1 A