Rechtsprechung

RS0092460

Nach § 84 Abs 1 StGB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn sie eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat oder wenn sie eine „an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung“ ist. Bei der Frage, ob eine „an sich schwere Verletzung“ vorliegt, kommt es somit weder auf die Dauer der Gesundheitsschädigung oder der Berufsunfähigkeit noch auf die Art der Behandlung an.

Rechtssatz:

Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine an sich schwere Verletzung vorliegt, kommt es weder auf die Dauer der Gesundheitsschädigung oder der Berufsunfähigkeit noch auf die Art der Behandlung an.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
10Os176/84; 12Os46/17g; 13Os41/18f
Entscheidung:
20.11.1984
Norm:
StGB §84 A