Rechtsprechung

RS0092462

Bei einem längeren Dämmerzustand im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinstörung schweren Grades handelt es sich um eine – längerer Bewusstlosigkeit gleichwertige – schwere Körperverletzung.

Rechtssatz:

Bei einem längeren Dämmerzustand im Sinne einer tiefgreifenden Bewußtseinstörung schweren Grades handelt es sich um eine - längerer Bewußtlosigkeit gleichwertige - schwere Körperverletzung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os176/85; 12Os88/01 (12Os100/01)
Entscheidung:
28.01.1986
Norm:
StGB §84 Abs1 A
StGB §143 D