Rechtsprechung

RS0092473

Ob eine an sich schwere Verletzung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Wichtigkeit des verletzten Organs, der Schwere des gesundheitlichen Nachteils, der Gefährlichkeit der Verletzung und der Möglichkeit weiterer Folgen für den Verletzten zu entscheiden. Es ist eine ganzheitliche Betrachtung anzustellen. Weitere Kriterien sind insbesondere die Intensität und das Ausmaß der Krankheitserscheinungen (Funktionsbeeinträchtigung, Schmerzen etc), die Ungewissheit und Dauer des Heilungsverlaufes, die Gefahr von Komplikationen sowie der körperliche bzw gesundheitliche Zustand des Opfers vor der Tat. Mehrere (leichte) Verletzungen, die der Täter einer Person bei einer Tat zugefügt hat, können bei der gebotenen Gesamtbetrachtung in Summe zur Einstufung der Verletzungen als an sich schwer führen.

Rechtssatz:

Ob eine an sich schwere Verletzung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Wichtigkeit des verletzten Organs, der Schwere des gesundheitlichen Nachteils, der Gefährlichkeit der Verletzung und der Möglichkeit weiterer Folgen für den Verletzten, zu entscheiden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
9Os155/61; 11Os83/81; 11Os182/81; 10Os176/84; 14Os94/87; 13Os94/89; 12Os66/92; 15Os138/96; 13Os79/04; 14Os72/05b; 15Os172/11z; 15Os72/15z; 12Os46/17g
Entscheidung:
26.09.1961
Norm:
StGB §84 A

Entscheidungstexte


9 Os 155/61 9 Os 155/61 Entscheidungstext OGH 26.09.1961 9 Os 155/61 Veröff: EvBl 1962/46 S 49 = RZ 1962,18





13 Os 94/89 13 Os 94/89 Entscheidungstext OGH 05.09.1989 13 Os 94/89 Vgl auch; Beisatz: Die rechtlichen Kriterien einer schweren Körperverletzung liegen in der Wichtigkeit der davon betroffenen Organe und Körperteile, der Schwere des damit verbundenen gesundheitlichen Nachteils und der Gefährlichkeit der Verletzung. (T2)

12 Os 66/92 12 Os 66/92 Entscheidungstext OGH 23.07.1992 12 Os 66/92 Vgl auch; Beisatz: Ganzheitliche Betrachtung der maßgebenden Umstände. (T3)