Rechtsprechung

RS0092544

Bei der Beurteilung einer Körperverletzung als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgebenden Umstände geboten.

Rechtssatz:

Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgebenden Umstände geboten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
12Os66/92
Entscheidung:
23.07.1992
Norm:
StGB §84 Abs1 A

Entscheidungstexte


12 Os 66/92 12 Os 66/92 Entscheidungstext OGH 23.07.1992 12 Os 66/92