Rechtsprechung

RS0092546

Ob der Verlust eines Zahnes oder mehrerer Zähne eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB darstellt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Abgesehen von der Anzahl der verletzten Zähne wird es insbesondere darauf ankommen, ob sie gesund waren, ob sie in einer vollen Zahnreihe oder isoliert standen, ob ihre Antagonisten vorhanden sind und ob die Zähne abgebrochen oder samt den Wurzeln herausgeschlagen wurden. Beispiel: Das Ausschlagen zweier gesunder Schneidezähne, mit deren Verlust eine wesentliche Beeinträchtigung der Kaufunktion verbunden ist, ist eine an sich schwere Verletzung. Gleiches gilt für den Totalverlust eines Zahnes und komplette Kronenfraktur zweier weiterer Zähne mit Verlust der Kaufähigkeit.

Rechtssatz:

Ob der Verlust eines Zahnes oder mehrerer Zähne eine schwere Verletzung im Sinne des § 152 StG (nunmehr § 84 StGB) darstellt, kann nicht ohne weiteres beurteilt werden. Abgesehen von der Anzahl der verletzten Zähne wird es insbesondere darauf ankommen, ob sie gesund waren, ob sie in einer vollen Zahnreihe oder isoliert standen, ob ihre Antagonisten vorhanden sind und ob die Zähne abgebrochen oder samt den Wurzeln herausgeschlagen wurden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Os94/57 (5Os95/57); 8Os159/59; 8Os228/60; 11Os90/67; 12Os197/68; 11Os95/71; 13Os104/78; 13Os119/81; 11Os186/82; 15Os55/88; 15Os53/91; 15Os138/96; 15Os3/06i
Entscheidung:
14.02.1957
Norm:
StGB §84 A