Rechtsprechung

RS0092562

Eine Knochenabsprengung vom 6.Halswirbel ist ebenso eine schwere Verletzung wie ein Kompressionsbruch eines Brustwirbelkörpers.

Rechtssatz:

Knochenabsprengung vom 6.Halswirbel ist schwere Verletzung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
9Os155/61; 15Os48/89
Entscheidung:
26.09.1961
Norm:
StGB §84 A