Rechtsprechung

RS0092587

Eine Verletzung ist dann als schwer anzusehen, wenn ein lebenswichtiges Organ empfindlich betroffen wurde oder wenn überhaupt nach der Art der Verletzung in Verbindung mit dem Alter und der Konstitution des Verletzten eine erhebliche, wenn auch nur kurz dauernde Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes stattfand. Die konkrete Situation des Opfers (Alter, gesundheitlicher Gesamtzustand) ist zu berücksichtigen.

Rechtssatz:

Eine Verletzung ist dann als schwer anzusehen, wenn ein lebenswichtiges Organ empfindlich betroffen wurde oder wenn überhaupt nach der Art der Verletzung in Verbindung mit dem Alter und der Konstitution des Verletzten eine erhebliche, wenn auch nur kurz dauernde Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes stattfand.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
9Os357/58; 7Os5/79; 12Os75/79; 11Os140/05f
Entscheidung:
09.02.1959
Norm:
StGB §84 A

Entscheidungstexte


9 Os 357/58 9 Os 357/58 Entscheidungstext OGH 09.02.1959 9 Os 357/58 Veröff: SSt 30/18 = JBl 1959/503 (mit Glosse von Liebscher) = RZ 1959,79

7 Os 5/79 7 Os 5/79 Entscheidungstext OGH 05.08.1959 7 Os 5/79 Veröff: EvBl 1959/370 S 607