Rechtsprechung

RS0092601

Für die Frage, ob eine an sich schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs 1 StGB vorliegt, sind Prognosen hinsichtlich etwaiger Spätfolgen ohne Bedeutung.

Rechtssatz:

Sachverständigenprognosen hinsichtlich etwaiger Spätfolgen sind für eine an sich schwere Verletzung ohne Bedeutung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
12Os137/79
Entscheidung:
08.11.1979
Norm:
StGB §84 A
StGB §207 Abs2