Rechtsprechung

RS0092622

Jeder Bruch eines Beckenknochens, auch ein solcher, der die statische Festigkeit des Beckens noch nicht beeinträchtig hat und ohne Dislokation der Bruchstücke verheilt ist, muss als an sich schwer gewertet werden.

Rechtssatz:

Jeder Bruch eines Beckenknochens, auch ein solcher, der die statische Festigkeit des Beckens noch nicht beeinträchtig hat und ohne Dislokation der Bruchstücke verheilt ist, muß als an sich schwer gewertet werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
9Os440/60
Entscheidung:
25.01.1961
Norm:
StGB §84 A

Entscheidungstexte


9 Os 440/60 9 Os 440/60 Entscheidungstext OGH 25.01.1961 9 Os 440/60