Rechtsprechung

RS0092624

Eine Eröffnung der Bauchhöhle mit der Gefahr lebensgefährlicher Folgen ist eine an sich schwere Verletzung.

Rechtssatz:

Eröffnung der Bauchhöhle mit der Gefahr lebensgefährlicher Folgen = an sich schwere Verletzung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
12Os75/79
Entscheidung:
05.07.1979
Norm:
StGB §84 A