Rechtsprechung

RS0092625

Eine, wenn auch nur geringgradige, Verschiebung der Bruchenden des Nasenbeins ist eine an sich schwere Verletzung.

Rechtssatz:

Eine, wenn auch nur geringgradige, Verschiebung der Bruchenden des Nasenbeins ist eine an sich schwere Verletzung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
13Os195/82
Entscheidung:
27.01.1983
Norm:
StGB §84 Abs1 A