Rechtsprechung

RS0092685

Eine schwere Körperverletzung liegt nach § 84 Abs 1 StGB unter anderem bei einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Berufsunfähigkeit vor. Berufsunfähigkeit bedeutet dabei, dass der Betroffene überhaupt nicht oder zumindest nicht ohne unzumutbare Erschwernisse in der Lage ist, die mit der Ausübung seines Berufes verbundenen wesentlichen Tätigkeiten zu verrichten. Auf die Dauer des vom Verletzten in Anspruch genommenen Krankenstands kommt es nicht an.

Rechtssatz:

Berufsunfähigkeit bedeutet, daß der Betroffene überhaupt nicht oder doch nicht ohne unzumutbare Erschwernisse nicht in der Lage ist, die mit der Ausübung seines Berufes verbundenen wesentlichen Tätigkeiten zu verrichten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os160/93; 11Os29/16y
Entscheidung:
23.11.1993
Norm:
StGB §84 Abs1 C