Rechtsprechung

RS0092798

Auch rein psychische Einwirkungen können eine Gesundheitsstörung bewirken, wenn dadurch ein körperlich oder seelisch krankhafter Zustand herbeigeführt wird. Daher können entsprechend schwere psychische Erkrankungen auch eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs 1 StGB bedeuten. Die psychische Folge muss aber präzise feststellbar sein, zum Beispiel als „posttraumatische Belastungsstörung F43.1 nach ICD-10“.

Rechtssatz:

Auch rein psychische Einwirkungen können eine Gesundheitsstörung bewirken, wenn dadurch ein körperlich oder seelisch krankhafter Zustand herbeigeführt wird. In gleicher Weise können schwerere qualifizierende Tatfolgen im psychischen Bereich liegen, sofern sie den Gesamtzustand des Tatopfers in einem den §§ 84 Abs 1 oder 85 StGB entsprechenden Ausmaß beeinträchtigen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
13Os98/86; 11Os52/99; 12Os79/04; 11Os23/07b; 13Os100/11x; 15Os153/13h; 14Os19/14x (14Os29/14t)
Entscheidung:
31.07.1986
Norm:
StGB §83
StGB §84 Abs1 B
StGB §85 C