Auch rein psychische Einwirkungen können eine Gesundheitsstörung bewirken, wenn dadurch ein körperlich oder seelisch krankhafter Zustand herbeigeführt wird. Daher können entsprechend schwere psychische Erkrankungen auch eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs 1 StGB bedeuten. Die psychische Folge muss aber präzise feststellbar sein, zum Beispiel als „posttraumatische Belastungsstörung F43.1 nach ICD-10“.