Bei der strafrechtlichen Sachbeschädigung ist der Wert der Sache nicht nach ihrem Wiederbeschaffungswert zu bemessen. Vielmehr ist auf den Wert abzustellen, den die Sache zur Tatzeit hatte. Dieser Zeitwert ergibt sich aus den Anschaffungskosten der Sache abzüglich einer nach Maßgabe ihres Zustandes und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer festzusetzenden Amortisationsquote.