Im Strafrecht ist beim Delikt der Sachbeschädigung für die Bewertung einer zerstörten Sache der Zeitwert heranzuziehen. Das ist jener Wert, den die Sache zur Tatzeit hatte, also die Anschaffungskosten abzüglich einer Amortisationsquote, die nach Erhaltungszustand und voraussichtlicher Lebensdauer zu bestimmen ist. In einzelnen Entscheidungen wurde aber auch auf den Wiederbeschaffungswert abgestellt.