Rechtsprechung

RS0093526

Im Strafrecht ist beim Delikt der Sachbeschädigung für die Bewertung einer zerstörten Sache der Zeitwert heranzuziehen. Das ist jener Wert, den die Sache zur Tatzeit hatte, also die Anschaffungskosten abzüglich einer Amortisationsquote, die nach Erhaltungszustand und voraussichtlicher Lebensdauer zu bestimmen ist. In einzelnen Entscheidungen wurde aber auch auf den Wiederbeschaffungswert abgestellt.

Rechtssatz:

Der Schadensberechnung nach Zerstörung einer Sache ist der Zeitwert - bei Baulichkeiten der Neubauwert unter Abzug einer verhältnismäßigen Abkürzungsquote - und nicht etwa der Verkehrswert zugrundezulegen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
12Os114/83; 11Os40/89; 15Os88/89
Entscheidung:
21.11.1989
Norm:
StGB §126 Abs2 StGB § 126 heute StGB § 126 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 StGB § 126 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 StGB § 126 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004 StGB § 126 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001 StGB § 126 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987