Rechtsprechung

RS0093538

Auch an Münzattrappen, die nicht aus Edelmetall sind, kann ein Diebstahl begangen werden, wenn sie einen nicht unerheblichen Herstellungswert und Tauschwert haben.

Rechtssatz:

Münzattrappen, die demnach - entgegen den Erwartungen des Täters - zwar nicht aus Edelmetall sind, jedoch einen nicht unerheblichen Herstellungswert und Tauschwert haben, sind damit ein taugliches Objekt unrechtmäßiger Bereicherung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
12Os143/95; 13Os52/10m
Entscheidung:
18.11.2010
Norm:
StGB §127 A StGB § 127 heute StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987