Rechtsprechung

RS0093721

Beim Diebstahl gebrauchter Sachen ist für die Wertberechnung nicht bloß der Handelswert alter Sachen im selben Zustand, sondern der Preis für die Neubeschaffung abzüglich eines der Abnützung entsprechenden Betrags heranzuziehen (Zeitwert). Im Verhältnis des Bestohlenen zum Dieb hat die Schadensberechnung nur nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Lebens zu erfolgen (effektiver Zeitwert) und nicht nach einem theoretischen, kommerziellen oder steuerlichen Grundsätzen entsprechenden Buchwert oder Bilanzwert.

Rechtssatz:

Beim Diebstahl gebrauchter Sachen ist für die Wertberechnung nicht bloß der Handelswert alter Sachen im selben Zustand, sondern der Preis für die Neubeschaffung abzüglich eines der Abnützung entsprechenden Betrags heranzuziehen (Zeitwert); im Verhältnis des Bestohlenen zum Dieb hat die Schadensberechnung nur nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Lebens zu erfolgen (effektiver Zeitwert) und nicht nach einem theoretischen, kommerziellen oder steuerlichen Grundsätzen entsprechenden Buchwert oder Bilanzwert.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
13Os53/72; 12Os35/75; 10Os66/75; 13Os68/79; 13Os99/82; 10Os160/83; 11Os16/85; 14Os17/88; 13Os179/93; 15Os127/98; 15Os139/23i
Entscheidung:
31.01.2024
Norm:
StGB §128 D StGB § 128 heute StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004 StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001 StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Entscheidungstexte


13 Os 53/72 13 Os 53/72 Entscheidungstext OGH 18.10.1972 13 Os 53/72

12 Os 35/75 12 Os 35/75 Entscheidungstext OGH 20.05.1975 12 Os 35/75 nur: Beim Diebstahl gebrauchter Sachen ist für die Wertberechnung nicht bloß der Handelswert alter Sachen im selben Zustand, sondern der Preis für die Neubeschaffung abzüglich eines der Abnützung entsprechenden Betrags heranzuziehen (Zeitwert). (T1)

10 Os 66/75 10 Os 66/75 Entscheidungstext OGH 04.11.1975 10 Os 66/75 nur T1; Veröff: RZ 1976/22 S 38