Bei Diebstahl von Handelsware ist für die Wertberechnung der Verkaufspreis, der bei redlicher Geschäftsführung erzielt werden kann und soll, heranzuziehen. Verkaufspreis ist der Anschaffungswert, vermehrt um einen entsprechenden Regieanteil und die Gewinnspanne (vgl insb T2 des RS).