Rechtsprechung

RS0093829

Bewertung von Diebsgut. Bei Diebstahl von Waren aus einem Großhandelsgeschäft und Detailhandelsgeschäft ist für die Berechnung der Schadenshöhe grundsätzlich für Waren, sei es ihrer Art oder ihrer Aufbewahrung nach, als für die Abgabe im Großhandel bestimmt anzusehen sind, der Großhandelsverkaufspreis , für andere Waren der Detailshandelsverkaufspreis zugrunde zu legen. Lässt sich darnach die Frage nicht beantworten, ob das Diebsgut für den Großhandel oder für den Detailhandel bestimmt war, so ist zugunsten des Täters der (geringere) Großhandelsverkaufspreis zugrunde zu legen. Bestand aber beim Bestohlenen nur ein einheitliches Warenlager, aus dem teils im Großhandel teil im Detailhandel abverkauft wurde, so ist nach dem Verhältnis, in dem der Umsatz des Bestohlenen im Großhandel und im Detailhandel erfolgte, auch das Diebsgut perzentuell nach dem Großhandelsverkaufspreis und nach dem Detailshandelsverkaufspreis zu bewerten. Hingegen spielt für die Bewertung die Frage keine Rolle, nach welchen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung welcher Komponenten die Verkaufspreiserstellung erfolgte. Grundsätzlich ist daher bei der Ermittlung des Wertes des Diebsguts die Umsatzsteuer vom Verkaufspreis nicht in Abzug zu bringen.

Rechtssatz:

Bewertung von Diebsgut. Bei Diebstahl von Waren aus einem Großhandelsgeschäft und Detailhandelsgeschäft ist für die Berechnung der Schadenshöhe grundsätzlich für Waren, sei es ihrer Art oder ihrer Aufbewahrung nach, als für die Abgabe im Großhandel bestimmt anzusehen sind, der Großhandelsverkaufspreis , für andere Waren der Detailshandelsverkaufspreis zugrunde zu legen. Lässt sich darnach die Frage nicht beantworten, ob das Diebsgut für den Großhandel oder für den Detailhandel bestimmt war, so ist zugunsten des Täters der (geringere) Großhandelsverkaufspreis zugrunde zu legen. Bestand aber beim Bestohlenen nur ein einheitliches Warenlager, aus dem teils im Großhandel teil im Detailhandel abverkauft wurde, so ist nach dem Verhältnis, in dem der Umsatz des Bestohlenen im Großhandel und im Detailhandel erfolgte, auch das Diebsgut perzentuell nach dem Großhandelsverkaufspreis und nach dem Detailshandelsverkaufspreis zu bewerten. Hingegen spielt für die Bewertung die Frage keine Rolle, nach welchen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung welcher Komponenten die Verkaufspreiserstellung erfolgte. Grundsätzlich ist daher bei der Ermittlung des Wertes des Diebsguts die Umsatzsteuer vom Verkaufspreis nicht in Abzug zu bringen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
12Os139/68; 10Os76/75; 10Os24/76; 13Os153/77; 9Os141/81; 11Os23/82; 14Os122/92; 15Os127/98; 12Os104/09z
Entscheidung:
26.11.2009
Norm:
StGB §128 D StGB § 128 heute StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004 StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001 StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Entscheidungstexte


12 Os 139/68 12 Os 139/68 Entscheidungstext OGH 09.10.1968 12 Os 139/68 Veröff: EvBl 1969/129 S 187 = SSt 39/32 = RZ 1969,13

10 Os 76/75 10 Os 76/75 Entscheidungstext OGH 02.09.1975 10 Os 76/75 Vgl auch; Beisatz: Die Umsatzsteuer bildet einen Teil des Großhandelsverkaufspreises ; Vorsteuerabzugsrecht nicht zu berücksichtigen. (T1) Veröff: EvBl 1976/88 S 163 = SSt 46/44

10 Os 24/76 10 Os 24/76 Entscheidungstext OGH 01.06.1976 10 Os 24/76 Vgl auch

13 Os 153/77 13 Os 153/77 Entscheidungstext OGH 22.11.1977 13 Os 153/77 Veröff: SSt 48/89